Schachklub Kerpen 64 e.V.

Satzung des Schachklub Kerpen 1964 e. V.

Allgemeines

Vereinsmitgliedschaft

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Organe des Vereins

Vereinsjugend

Sonstige Bestimmungen

Schlussbestimmungen


Allgemeines

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1964 gegründete Verein führt den Namen Schachklub Kerpen 1964 e. V..
  2. Er hat seinen Sitz in Kerpen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 100303 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des (Schach-)Sports.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    2. die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen etc;

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Stadt- oder Kreissportbund;
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt zu und Austritt aus den Fachverbänden beschließen.

Vereinsmitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Anerkennung der Vereinssatzung an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Ehrenmitgliedern,
    2. Ordentlichen Mitgliedern
      • aktive Mitglieder (Sporttreibende)
      • passive Mitglieder (Unterstützende)
    3. Außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solchen Personen verliehen werden, die sich um dass Schachspiel oder die Organisation im Verein besonders verdient gemacht haben.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§8);
    • durch Tod;
    • durch Auflösung des Vereins;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (30.06.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    • grobe Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen schuldhaft begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Sollte deren Termin länger als 3 Monate in der Zukunft liegen, so hat der Vorstand hierzu binnen eines Monats eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Beiträge und Gebühren

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gastspielerinnen sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Ermäßigungen für bestimmte Gruppen etc. sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung zu regeln. Über Änderungen der Beitragsordnung bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung (bei Bankeinzug) mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,
    2. Befristeter Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und Spielbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet §8 Absätze 7 bis 9 Anwendung.

Die Organe des Vereins

Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);
    2. der Vorstand;
    3. der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand);
    4. die Jugendversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
  8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird (Minderheitenrecht nach §37 BGB).
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §13 entsprechend.

Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden;
    2. dem 2. Vorsitzenden;
    3. dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  1. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  3. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes,
    2. dem Turnierleiter,
    3. dem Jugendwart,
    4. dem Schriftführer
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    1. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
    2. etc.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

Vereinsjugend

Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendwart und
    2. die Jugendversammlung.
  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Sonstige Bestimmungen

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstands.Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung
  4. etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Schlussbestimmungen

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden gemeinnützigen Fusionsverein.

Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.07.2022 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Satzung als PDF

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